Stand des Verfahrens: Gasag wehrt sich

Am 03.06.2014 hat der für das Vergabeverfahren zur Gasnetzkonzession zuständige Senator, Dr. Ulrich Nußbaum, in der Senatssitzung die Senatorinnen und Senatoren über das Ergebnis der Konzessionsvergabe Gas informiert. Dieses lautete: Das Angebot der neugegründeten, landeseigenen „Berlin Energie“ wurde mit 311 Punkten bewertet, das des Traditionsunternehmens Gasag mit 299 Punkten. Die daraufhin erarbeitete Beschlussvorlage, das Gasnetz an „Berlin Energie“ zu vergeben, hat der Senat in seiner Sitzung am 24.06.2014 zur Kenntnis genommen. Die Senatsvorlage wurde anschließend an das Abgeordnetenhaus weitergeleitet und wird nun zunächst in den Ausschüssen und abschließend im Plenum des Abgeordnetenhauses beraten. Ein Termin für die Beratungen ist derzeit noch nicht bekannt. Laut Berliner Energieeinspargesetz muss das Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit der Vergabeentscheidung vom Senat zustimmen. Erst danach wird sie wirksam.

Gasag reicht Klage zum Schutz des Unternehmens ein

Die Gasag hat gegen die Vergabeentscheidung im Juni 2014 eine Klage beim Landgericht Berlin eingereicht, „zum Schutz des Unternehmens und […] zum Schutz von über 600 Arbeitsplätzen“, die direkt oder indirekt im Netzbetrieb des Unternehmens tätig sind. Aus Unternehmenssicht könnte die geplante Vergabe möglicherweise unplausibel sein. Deshalb soll nun geprüft werden, ob das Verfahren wirklich korrekt und diskriminierungsfrei durchgeführt wurde.

Neben der Klage der Gasag hat auch das Bundeskartellamt im Juli 2014 ein Prüfverfahren zur Vergabeentscheidung eröffnet. Die Bundesbehörde begründet diesen Schritt damit, dass sich die Senatsverwaltung für Finanzen zwar im Laufe des Verfahrens immer wieder mit dem Bundeskartellamt abgestimmt hat und auch in vielen Punkten Einigkeit erzielt werden konnten. Jedoch wurden Hinweise der Behörde zu kritischen Punkten, wie bspw. den sehr weiten Umfang der „change-of-control“-Klausel, nicht aufgenommen. In diesem Zusammenhang hat es zuletzt auch letztinstanzliche Urteile des Bundesgerichtshofes zu vergleichbaren Vergabeverfahren gegeben.

Laut Energiewirtschaftsgesetz muss ein Vergabeverfahren für Konzessionen zwingend transparent und diskriminierungsfrei gestaltet sein. Das heißt, kein Bewerber darf bevorteilt werden und keines der Auswahlkriterien darf einen der Bewerber begünstigen.

Wann das Ergebnis des Prüfverfahrens vorliegt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.